Sie sind hier: Satzung  

§ 10 - AUFLÖSUNG DES VEREINS
 

§ 10 - Auflösung des Vereines
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, da nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereines übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§ 9 - Organe der Vereins - Vereinsleitung